Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitgliedsrechte sind persönlich auszuüben; sie sind weder übertragbar noch vererblich (§ 38 BGB)
Das Mitglied hat das Recht auf Nutzung der Vereinseinrichtungen, auf Teilnahme an Veranstaltungen u.a.
Die Mitgliedsrechte sind in der Satzung zu regeln.

Die Mitgliedspflichten sind Vermögenspflichten ( Beitragszahlung, Zahlung von Umlagen, Leistungen von Gemeinschaftsarbeitsstunden usw.)
Sie sind aber auch Treuepflichten, vor allem zu unterlassen, was den Verein schadet.
Pflichtverletzungen können zur Schadenersatzpflicht und zu Sanktionen durch den Verein führen.

Unterpachtvertrag
Der Unterpachtvertrag ist eine Vereinbarung des Zwischenpächters mit dem Kleingärtner über die kleingärtnerische Nutzung eines Stück Bodens- sprich Gartenparzelle.
Der Unterzeichnende ( Kleingärtner) übernimmt somit freiwillig eine Reihe von Verpflichtungen, die sich zum einem aus dem Unterpachtvertrag und zum anderen aus dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ergeben.
Das BKleingG gewährt ihm rechtlichen Schutz und bestimmt gleichzeitig in Einheit mit dem Unterpachtvertrag und der Kleingartenordnung seine Rechte und Pflichten.
Nur diese eindeutige, klare Regelung des Nutzungsverhältnisses über den Kleingarten gibt den Kleingärtner die notwendige Sicherheit für eine langfristige Gartennutzung.

Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unentbehrliches und oberstes Organ des Vereins.
Die Satzung kann zwar die Rechte der Mitgliederversammlung weitgehend einschränken, sie kann sie aber nicht ganz beseitigen.
In der Mitgliederversammlung formt sich durch Stimmabgabe der Mitglieder der Gesamtwille des Vereins.
Das Gesetz spricht von einer " Versammlung der Mitglieder ", damit ist nicht ein zufälliges Treffen der Mitglieder gemeint, sondern eine nach Ort und Zeit vom Vorstand bzw. vom sonst zuständigen Vereinsorgan festgesetzte Zusammenkunft.
Ohne Versammlung der Mitglieder kann nach dem Gesetz ein Mitgliederbeschluss nur durch schriftliche Zustimmung sämtlicher Mitglieder zustande kommen.
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht dem Vorstand oder einem anderem Organ des Vereins in der Satzung zugewiesen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet.

Gemeinschaftsarbeit
Die Pflicht zur Gemeinschaftsarbeit resultiert aus dem Unterpachtvertrag des Kleingärtnervereins sie dient zur Erhaltung und Instandsetzung der Gemeinschaftseinrichtungen.
Art und Höhe der Gemeinschaftsleistungen werden in aller Regel durch die Jahresmitgliederversammlung beschlossen.
Diese Arbeiten sind ganz wichtig für alle Vereine, ohne diese Leistungen kann ein Verein auf dauer nicht mehr exsistieren.